Liquidsteuer 2026 & 2027: aktueller Steuersatz und geplante Erhöhung

Das Wichtigste in Kürze
Die sogenannte Liquidsteuer ist rechtlich Teil der Tabaksteuer. Besteuert werden nicht die E-Zigaretten selbst, sondern Substitute für Tabakwaren. Dazu gehören insbesondere nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten, die für den Konsum in E-Zigaretten bestimmt sind. Die Steuer richtet sich nach dem Volumen und nicht nach dem Nikotingehalt.
Wie hoch ist die Liquidsteuer aktuell?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Liquidsteuer 0,32 Euro pro Milliliter. Damit wurde die letzte im Tabaksteuermodernisierungsgesetz von 2021 vorgesehene Steuerstufe erreicht.
Für ein steuerpflichtiges Volumen von 10 ml fallen somit aktuell 3,20 Euro Tabaksteuer an. Bei 100 ml sind es entsprechend 32,00 Euro. Maßgeblich ist dabei immer das steuerpflichtige Flüssigkeitsvolumen.
Liquidsteuer 2027: Welche Erhöhung ist geplant?
Für die ab 2027 geplante Liquidsteuer liegen derzeit zwei unterschiedliche Planungsstände vor. Beide betreffen eine Änderung des Tabaksteuergesetzes und sind bislang nicht geltendes Recht.
Regierungsentwurf: 0,33 Euro pro Milliliter
Der Regierungsentwurf sieht vor, die Steuer auf Substitute für Tabakwaren ab dem 1. Januar 2027 zunächst von 0,32 auf 0,33 Euro pro Milliliter zu erhöhen. Danach soll der Steuersatz jährlich um einen weiteren Cent steigen:
- 2027: 0,33 €/ml
- 2028: 0,34 €/ml
- 2029: 0,35 €/ml
- ab 2030: 0,36 €/ml
Diese Staffelung ist sowohl im Regierungsentwurf auf Bundestags-Drucksache 21/7859 als auch in den Informationen des Bundesfinanzministeriums zu finden.
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen: 0,35 Euro pro Milliliter
Daneben liegt eine stärker veränderte Fassung des Antrags der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vor. Der Änderungsantrag sieht vor, den Steuersatz für Tabakersatzprodukte bereits im Jahr 2027 auf 0,35 Euro pro Milliliter anzuheben. Ab dem 1. Januar 2028 sollen 0,36 Euro pro Milliliter gelten.
Damit geht der Änderungsantrag über den Regierungsentwurf hinaus. Aktuellen Berichten vom September 2026 zufolge planen die Koalitionsfraktionen für das Jahr 2027 einen Satz von 0,35 Euro pro Milliliter.
| Planungsstand | 2027 | 2028 | Status |
|---|---|---|---|
| Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/7859 | 0,33 €/ml | 0,34 €/ml | nicht beschlossen |
| Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD | 0,35 €/ml | 0,36 €/ml | nicht beschlossen |
Somit liegen für das Jahr 2027 zwei unterschiedliche Planungsstände vor. Der neue Steuersatz wird erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens verbindlich festgelegt.
Die erste Beratung des Regierungsentwurfs im Bundestag ist für den 24. September 2026 angesetzt. Nach der Aussprache wird der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist dabei der Finanzausschuss.
Entwicklung der Liquidsteuer seit 2022
Die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren wurde zum 1. Juli 2022 eingeführt. Seitdem ist der Steuersatz in mehreren Stufen gestiegen.
| Zeitraum | Steuer je ml | Status |
|---|---|---|
| 01.07.2022 – 31.12.2023 | 0,16 € | historisch |
| 2024 | 0,20 € | historisch |
| 2025 | 0,26 € | historisch |
| seit 01.01.2026 | 0,32 € | geltendes Recht |
Aktuell gilt ein Steuersatz von 0,32 Euro pro Milliliter. Dieser stellt die letzte Stufe des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes von 2021 dar.

Welche Produkte unterliegen der Liquidsteuer?
Steuerrechtlich gelten Flüssigkeiten und andere Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind, als Substitute für Tabakwaren. Diese Definition ist in § 1 Abs. 2c TabStG zu finden. § 1b TabStG regelt die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften des Tabaksteuergesetzes auf diese Produkte.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob ein Produkt Nikotin enthält. Auch nikotinfreie Flüssigkeiten und bestimmte Mischkomponenten können steuerpflichtig sein.
Fertigliquids
Nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids zum Dampfen in E-Zigaretten fallen unter die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren. Die Tabaksteuer für ein 10 ml Liquid beträgt unabhängig von der Nikotinstärke 3,20 Euro.
Nikotinshots
Auch Nikotinshots sind steuerpflichtig. Bei einem 10 ml Shot fallen nach dem aktuellen Steuersatz ebenfalls 3,20 Euro Tabaksteuer an. Nikotinshots werden häufig gemeinsam mit Basen und Nikotinshots zum Anmischen eines Liquids verwendet.
Longfills und Shortfills
Auch Longfill- und Shortfill-Produkte können steuerpflichtige Substitute für Tabakwaren sein. Dabei ist zwischen dem Flaschenvolumen und dem enthaltenen Flüssigkeitsvolumen zu unterscheiden.
Bei einem Longfill befindet sich beispielsweise eine bestimmte Menge Aroma in einer größeren Flasche mit Leerraum. Für die Steuerberechnung ist jedoch nicht das maximale Fassungsvermögen der Flasche maßgeblich, sondern die tatsächlich enthaltene, steuerpflichtige Flüssigkeitsmenge.
Ein 120 ml Longfill darf deshalb nicht pauschal wie 120 ml fertig gemischtes Liquid berechnet werden.
Basen aus PG und VG
Auch Propylenglykol (PG), pflanzliches Glycerin (VG) sowie Mischungen aus beiden Stoffen können steuerpflichtig sein.
Entscheidend ist die Zweckbestimmung. Bei der steuerlichen Einordnung können unter anderem Vermarktung, Verpackung, Aufmachung und die sich daraus ergebende Verbrauchererwartung eine Rolle spielen. Werden PG oder VG als Mischkomponenten für E-Zigaretten angeboten, können sie als Substitute für Tabakwaren gelten.
Aromen
Dasselbe Prinzip gilt für Aromen. Ein Aroma ist nicht allein aufgrund seiner stofflichen Zusammensetzung automatisch ein steuerpflichtiges Produkt für E-Zigaretten. Wenn es jedoch als Mischkomponente für E-Zigaretten vermarktet wird, kann es als Substitut für Tabakwaren der Tabaksteuer unterliegen.
Gilt die Liquidsteuer auch für nikotinfreie Liquids?
Ja, die Liquidsteuer gilt unabhängig vom Nikotingehalt für Flüssigkeiten, die als Substitute für Tabakwaren einzuordnen sind.
Ein 10 ml Liquid ohne Nikotin unterliegt daher demselben mengenbezogenen Steuersatz wie ein 10 ml Liquid mit Nikotin, sofern beide zum Konsum in E-Zigaretten bestimmt sind.
Wie wird die Liquidsteuer berechnet?
Bei der Liquidsteuer handelt es sich um eine Mengensteuer. Ausschlaggebend ist die Anzahl der steuerpflichtigen Milliliter. Der Steuersatz pro Milliliter wird durch Nikotingehalt, Geschmack oder Verkaufspreis nicht verändert.
Beim aktuell geltenden Satz von 0,32 Euro pro Milliliter ergeben sich beispielsweise folgende Beträge:
- 1 ml: 0,32 € Tabaksteuer
- 10 ml: 3,20 € Tabaksteuer
- 50 ml: 16,00 € Tabaksteuer
- 100 ml: 32,00 € Tabaksteuer
Für individuelle Mengen können Sie den Liquid-Rechner verwenden.
Warum beträgt der Preiseffekt mehr als 0,32 Euro pro Milliliter?
Die Tabaksteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Wird die Tabaksteuer vollständig an die Käufer weitergegeben, entstehen auf 0,32 Euro Tabaksteuer zusätzlich 6,08 Cent Umsatzsteuer.
Pro Milliliter ergibt sich damit:
0,32 € Tabaksteuer + 0,0608 € Umsatzsteuer auf diesen Steueranteil = rund 0,3808 € Preiseffekt.
Bei 10 ml sind das:
3,20 € Tabaksteuer + 0,608 € Umsatzsteuer auf diesen Steueranteil = rund 3,81 € Preiseffekt.
In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer auf weitere Preisbestandteile wie Herstellung, Verpackung, Logistik und Handel noch nicht enthalten.
Die eigentliche Liquidsteuer beträgt somit im Jahr 2026 0,32 Euro pro Milliliter und nicht rund 0,38 Euro. Die 38,08 Cent beschreiben den rechnerischen Preiseffekt aus der Tabaksteuer und der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Wie wirkt sich die Liquidsteuer auf den Preis aus?
Die Auswirkungen der Liquidsteuer auf die laufenden Kosten hängen unmittelbar von der verbrauchten Flüssigkeitsmenge ab.
Bei einem täglichen Verbrauch von 2 ml entstehen bei einem Steuersatz von 0,32 Euro folgende Kosten:
- 0,64 € Tabaksteuer pro Tag
- rechnerisch rund 0,12 € Umsatzsteuer auf diesen Steueranteil
- rund 0,76 € Preiseffekt pro Tag
Bei einem täglichen Verbrauch von 20 ml sind es:
- 6,40 € Tabaksteuer pro Tag
- rechnerisch rund 1,22 € Umsatzsteuer auf diesen Steueranteil
- rund 7,62 € Preiseffekt pro Tag
MTL-Systeme werden typischerweise mit niedrigeren Leistungen und einem geringeren Liquiddurchsatz betrieben als offene DL-Systeme. Bei geringerem täglichen Liquidverbrauch fällt dadurch auch die absolute mengenbezogene Steuerbelastung niedriger aus.
Der Steuersatz selbst bleibt unabhängig vom verwendeten System gleich: Jeder steuerpflichtige Milliliter wird 2026 mit 0,32 Euro Tabaksteuer belastet.
Wie sich Liquid, Coils, Strom und Anschaffungskosten zusammen auf die Ausgaben auswirken, zeigt unser Ratgeber zu den monatlichen Kosten des Dampfens.
Warum soll die Liquidsteuer 2027 erneut steigen?
Die derzeitige Steuerstaffel endet mit dem ab Januar 2026 geltenden Satz von 0,32 Euro pro Milliliter. Für weitere Erhöhungen ist eine Änderung des Tabaksteuergesetzes erforderlich.
Die Bundesregierung begründet ihren entsprechenden Gesetzentwurf unter anderem mit der Konsolidierung des Bundeshaushalts. Der Regierungsentwurf sieht ab dem 1. Januar 2027 weitere jährliche Steuererhöhungen vor.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen würde die Erhöhung bei Substituten für Tabakwaren jedoch bereits früher vorsehen: Statt 0,33 Euro pro Milliliter im Jahr 2027 sollen 0,35 Euro und ab dem Jahr 2028 0,36 Euro gelten.
Welche Staffelung tatsächlich in Kraft tritt, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.
Woran erkenne ich ordnungsgemäß versteuerte Liquids?
Die Tabaksteuer für Substitute von Tabakwaren wird grundsätzlich durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Diese werden an den Kleinverkaufspackungen angebracht.
Im regulären deutschen Handel angebotene steuerpflichtige Liquids und entsprechende Mischkomponenten müssen deshalb die tabaksteuerrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Mehr zum Thema finden Sie in unserem Beitrag über unversteuerte Vapes.
Häufige Fragen zur Liquidsteuer
Wie hoch ist die Liquidsteuer 2027?
Ist die Erhöhung der Liquidsteuer 2027 schon beschlossen?
Gilt die Liquidsteuer auch für nikotinfreie Liquids?
Werden Nikotinshots, Basen und Aromen besteuert?
Darf ich Liquids aus einem anderen EU-Land nach Deutschland bestellen?
Woran erkenne ich versteuerte Liquids?
Können bereits versteuerte Liquids nach einer Steuererhöhung weiter verkauft werden?
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 1 Abs. 2c TabStG: Definition der Substitute für Tabakwaren
- 1b TabStG: entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften auf Substitute für Tabakwaren
- 2 TabStG: geltende Steuersätze; seit 1. Januar 2026 0,32 €/ml für Substitute für Tabakwaren
- 17 TabStG: Verwendung der Steuerzeichen
- Bundesfinanzministerium: Regierungsentwurf und FAQ zum Tabaksteueränderungsgesetz; vorgesehene Staffelung 0,33 €/ml 2027 bis 0,36 €/ml ab 2030 sowie Regelung zum Abverkauf bereits versteuerter Ware
- Deutscher Bundestag: Bundestags-Drucksache 21/7859 und Termin der ersten Beratung am 24. September 2026
- Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: vorgesehene Erhöhung auf 0,35 €/ml 2027 und 0,36 €/ml ab 2028
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